Flüchtlingsforschung gegen Mythen 4

WissenschaftlerInnen diskutieren Behauptungen aus der Flüchtlingsdebatte

Immer wieder stellen Politikerinnen und Politiker sowie Personen des öffentlichen Lebens fragwürdige Behauptungen in den Raum, die durch Medien aufgegriffen und teils zu Stammtischparolen werden. Häufig werden Stereotype über Asylsuchende gefördert, die als Fakten dargestellt werden, doch im besten Fall nicht viel mehr als Annahmen sind. Sie erfahren allerdings große Aufmerksamkeit und können weitreichende Konsequenzen haben.

Was sagen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu solchen Behauptungen? Im vierten Teil unserer Serie ‘Flüchtlingsforschung gegen Mythen’ (hier Teil 1, Teil 2 und Teil 3) kommentieren Mitglieder des Netzwerks Flüchtlingsforschung wieder typische Aussagen, um mit Hilfe wissenschaftlicher Erkenntnisse Mythen aufzuklären.

 


 

  1. „Damit wir in zehn Jahren über eine gelungene Integration der Flüchtlinge sprechen können, brauchen wir jetzt eine Wohnsitzauflage.“

Thomas Kutschaty, Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, in: ZEIT-Online, 21.02.2016

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Kommentiert von Jun. Prof. Dr. Jannis Panagiotidis

Diese Aussage steht stellvertretend für eine Reihe von Äußerungen von Politikern, die eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge im Interesse ihrer Integration befürworten. Die Wohnsitzauflage kann aus verschiedenen Perspektiven, u.a. aus normativ-rechtlicher Perspektive kritisiert werden. In diesem Beitrag steht die empirische Kritik an der angeblich integrationsfördernden Wirkung einer solchen Auflage im Mittelpunkt.

In den Diskussionen zur Wohnsitzauflage verwiesen Politiker immer wieder auf die vermeintlich positiven Erfahrungen mit dem Wohnortzuweisungsgesetz für deutsche Spätaussiedler aus Osteuropa. Spätaussiedler waren ab 1996 unter Androhung des Verlusts von Sozialleistungen für zwei Jahre, ab dem Jahr 2000 für drei Jahre an ihren zugewiesenen Wohnort gebunden. Die Integration der Spätaussiedler gilt inzwischen als gut gelungen.

Ein Zusammenhang von Wohnortzuweisungsgesetz und gelungener Integration ist aber empirisch nicht nachgewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) evaluierte die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011 im Auftrag des Bundesministeriums des Innern (BMI). Der daraus resultierende Forschungsbericht kam zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Effekte wurden von den befragten Kommunen und Experten unterschiedlich bewertet. Die befragten Spätaussiedler standen dem Gesetz in den meisten Fällen gleichgültig gegenüber, da sie sowieso an ihren Wunschort zugewiesen wurden.

Es fehlt also an einer klaren empirischen Grundlage, die den Optimismus bezüglich der integrationsfördernden Wirkung der Wohnortbindung für Flüchtlinge begründen könnte. Die Tatsache, dass die meisten Spätaussiedler an ihrem Wunschort wohnten, legt sogar die Vermutung nahe, dass ihre erfolgreiche Integration genau dadurch begünstigt wurde. Es gibt inzwischen zudem Forschung, die zeigt, dass die Wohnortzuweisung der Spätaussiedler sogar integrationsfeindlich sein konnte, wenn die Betroffenen an wirtschaftlich peripheren Orten untergebracht und dort wohnräumlich segregiert und marginalisiert wurden. Entscheidend für eine langfristig erfolgreiche Integration sind demnach die sozialen, ökonomischen und wohnräumlichen Bedingungen am konkreten Wohnort und nicht die räumliche Verteilung an sich.

 

 


 

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  1. „Die Ängste, die Trump geschickt platziert hat, gibt es auch in Deutschland. Nehmen wir mal das Beispiel illegale Migration. Im Jahr 2015 sind deutlich mehr männliche, unbegleitete Migranten nach Deutschland gekommen als die Gesamtstärke aller Soldaten der Bundeswehr. Man muss kein Prophet sein, um sagen zu können, dass trotz aller Bemühungen um Integration diese Anzahl ein großes Potenzial ist für Frust, Radikalisierung und letztlich für Gewalt.“

Gerhard Schindler, ehemaliger Präsident des Bundesnachrichtendienstes im Interview mit der Frankfurter Rundschau, 22.11.2016

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Kommentiert von Natalie Welfens, M.A.

Die vom ehemaligen BND-Chef Gerhard Schindler angeführte Kategorie „illegaler, männlicher, unbegleiteter Migranten“ wird statistisch so nicht erfasst und ruft einen falschen Zusammenhang zwischen Geschlecht, Familienstatus und Gewaltbereitschaft hervor. Die Formulierung legt nahe, dass er sich eigentlich auf „Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UmF)“ bezieht, deren Zahl sich laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 2015 auf insgesamt 22.255 belief. Davon waren 15.462 männlich. Die Gesamtstärke der Bundeswehr umfasst im Übrigen 176.752 – also mehr als zehn Mal so viele. Dabei bleibt fraglich, wieso sollte dies ein relevanter Vergleichswert sein?

Wenngleich Männer und Frauen teilweise unterschiedliche Formen der Verfolgung erfahren und die EU Verfahrensrichtlinie sowie die EU Qualifikationsrichtlinie geschlechtsspezifische Verfolgung berücksichtigen, gibt das Geschlecht der Antragsteller_innen per se keinen Aufschluss über die Legitimität ihrer Asylgesuche. Schindlers Kommentar reiht sich in eine Vielzahl von „Warnungen“ vor dem numerischen Übergewicht männliche Flüchtlinge und deren vermeintliche Gewaltbereitschaft ein und ignoriert dabei drei relevante Aspekte:

1) Sowohl die aufgrund mangelnder legaler Zugangswege extrem hohen Kosten als auch die physischen Strapazen einer Flucht nach Europa machen die Einreisen ganzer Familien in vielen Fällen unmöglich. Je nachdem welchen Schutzstatus Flüchtlinge in Deutschland bekommen, können sie zwar ihre Familie nachholen. Das Anfang 2016 verabschiedete Asylpaket II hat diese Möglichkeit jedoch für subsidiär Schutzberechtigte, auch unbegleitete Minderjährige, bis 2018 ausgesetzt (Übergangsvorschrift des §104 Abs. 13 AufenthG n. F.). Dass viele Flüchtlinge alleine einreisen und auch nach ihrer Anerkennung alleine bleiben, ist demnach die Folge asylpolitischer Entscheidungen und erlaubt keinen Aufschluss über die eigentliche familiäre Situation.

2) Sowohl Zahlen des Bundeskriminalamtes als auch andere Recherchen widerlegen, dass Zugewanderte im Schnitt krimineller sind als Menschen mit deutscher Staatsbürgerschaft.

3) UNICEF zufolge ist seit Anfang des Jahres 2016 der Anteil an weiblichen Flüchtlingen, die das Mittelmeer überqueren, signifikant gestiegen – auch eine etwaige Folge restriktiverer Regeln zur Familienzusammenführung.

Insgesamt tragen Gerhard Schindlers unpräzise und verallgemeinernde Aussagen somit mehr dazu bei, die von ihm angesprochenen Ängste zu schüren, als die Debatte anhand differenzierter Fakten zu versachlichen.

 


 

  1. „Nicht alle Moslems sind Terroristen aber alle Terroristen sind Moslems“

Albert Deß, Europaabgeordneter der CSU in einem Facebook-Kommentar nach den Anschlägen von Brüssel, in: Süddeutsche Zeitung, 23.03.2016

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Kommentiert von Prof. Dr. Andreas Bock, M.A.

Deß‘ Verkürzung sozialer Wirklichkeit ist falsch – ebenso falsch wie die Feststellung von Ungarns Ministerpräsidenten Viktor Orban, „that all the terrorists are basically migrants”. Diese Darstellung scheint aber nah an der gefühlten Wirklichkeit zu liegen. Wie kommt das?

Laut „Religionsmonitor – Sonderauswertung Islam“ nimmt über die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland den Islam als Bedrohung wahr. Eine entsprechende Wahrnehmung von Muslim*innen und Islam hatten Zick, Küpper und Hövermann 2011 auch für Europa festgestellt. So unterstellen durchschnittlich 22 Prozent der Europäer*innen, dass die Mehrheit der Muslim*innen islamistischen Terrorismus gerechtfertigt fände. Nach einer aktuellen Pew-Umfrage fürchtet die Hälfte der Befragten in acht von zehn Ländern der EU, dass der Zuzug muslimischer Geflüchteter das Risiko terroristischer Anschläge erhöhen könnte. Spitzenreiter ist Ungarn mit 76 Prozent, gefolgt von Polen (71 Prozent) sowie Deutschland und den Niederlanden (je 61 Prozent).

Betrachtet man das Phänomen Terrorismus allerdings aus nüchterner Distanz, so muss man feststellen, dass die Geschichte des modernen Terrorismus ebenso eine Geschichte nationaler terroristischer Bewegungen ist. Das zeigen der rechtsterroristische Massenmord von Anders Behring Breivik in Norwegen oder der „Nationalsozialistische Untergrund“ (NSU) in Deutschland.

Dass rechtsterroristische Gewalt kein singuläres Ereignis, sondern eine feste – wenn auch kaum beachtete – Größe deutscher Wirklichkeit ist, hat Köhler 2014 in einer quantitativen Untersuchung gezeigt: Zwischen 1971 und 2014 (noch bevor eine relativ große Zahl Geflüchteter nach Deutschland kam) gab es 123 rechtsterroristische Sprengstoffdelikte, 2173 rechtsterroristische Brandanschläge und 229 Morde mit rechtsterroristischem Hintergrund.

Und selbst der islamistische Terrorismus ist kein Orban‘scher „Migrationsterrorismus“. Die islamistischen Anschläge von Madrid 2004, London 2005 wie auch Paris 2015 und Brüssel 2016 wurden fast ausschließlich von Bürger*innen der Staaten verübt, gegen die sich die Anschläge richteten.

Wenn Politiker wie Orban oder Deß Terrorismus zu einem islamischen Phänomen oder „Migrations“-Problem machen, so ist das nicht nur faktisch falsch, sondern auch fahrlässig. Sie fördern damit gesellschaftliche Ängste und spielen jenen politischen Kräften in die Hände, die eine explizit anti-islamische und ausländerfeindliche Programmatik verfolgen.

 


 

  1. „Der Migrationsdruck wird in den nächsten Jahren dramatisch zunehmen, wenn wir es nicht schaffen, wirtschaftliche Perspektiven in den afrikanischen Ländern zu schaffen.“

Dr. Gerd Müller, Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, in: Der Tagesspiegel, 06.10.2016

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Kommentiert von Hanno Brankamp, MLitt

Auf den ersten Blick mag eine solche Aussage einleuchtend sein. Tatsächlich gibt es eine Verbindung zwischen ökonomischer Marginalisierung innerhalb vieler afrikanischer Staaten und dem Anreiz für Einzelne dieser durch Migration – innerhalb des Landes, der Region oder darüber hinaus – zu entgehen. Dennoch basiert das obigen Zitat auf einer Reihe falscher Annahmen. Migration aus Afrika nach Europa ist eben nicht allein eine Konsequenz aus Armut und wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit, die durch stärkere Entwicklungszusammenarbeit unterbunden werden kann. Eine Vielzahl der irregulären afrikanischen Migranten in Deutschland kommt aus Eritrea, Nigeria und Somalia, also Länder, in denen seit Jahrzehnten politische Verfolgung, staatliche Instabilität und Bürgerkrieg herrschen. Bloße Armutsbekämpfung ist deshalb dort fehl am Platz, weil vielmehr politische Konfliktlösungen gefunden werden müssen. Zudem ist die lange und gefährliche Reise durch die Sahara ans Mittelmeer und schließlich nach Europa kostspielig und für die wirtschaftlich schwächsten sozialen Schichten Afrikas ohnehin undenkbar.

Vielmehr sind irreguläre afrikanische Migranten in Europa meist junge, gebildete und vergleichsweise gut situierter Menschen (meist Männer), die nach Mobilität auf ein besseres Leben „anderswo“ hoffen. Ein gutes Beispiel dafür ist das Konzept „Tahriib“, wie das Aufbrechen junger Somalier nach Europe oder in den Nahen Osten genannt wird. Eine Kerndimension des „Tahriib“ ist die adoleszente Suche nach einem selbstständigen Leben fern von der Heimat, oftmals inspiriert durch ähnliche Pläne von Altersgenossen, die „es“ bereits „geschafft haben“. Die vereinfachte Narrative von verzweifelten „Armutsflüchtlingen“ ist hier also deplatziert.

Des Weiteren unterschlägt eine „Das Boot ist voll!“-Mentalität, wie sie implizit im obigen Zitat enthalten ist, dass die Mehrheit afrikanischer Migranten und Geflüchteter nicht etwa den Weg nach Europa, sondern in andere afrikanische Länder wählt. In Wirklichkeit erreicht nur ein Bruchteil der aus Afrika stammenden Migrationsbewegungen Europa, die Golfstaaten oder Nordamerika. Global gesehen findet sogar 80% der sogenannten „Süd-Süd Migration” zwischen direkten Nachbarstaaten statt. Ähnliches gilt auch für die meisten Flüchtlinge innerhalb Afrikas, für die Europa bestenfalls als Resettlement Option gilt. Hier jedoch auf einer Kausalität zu beharren, die komplexere Migrations- und Fluchtgründe außer Acht lässt, und dabei rechtem Populismus Vorschub bietet, ist höchst bedenklich.

Die Schlussfolgerung, dass sich wirtschaftliche Perspektiven in afrikanischen Staaten in weniger Migration nach Europa niederschlagen würden, ist demnach irreführend. Im Gegenteil, eine nähere Betrachtung derjenigen Migranten, die sich auf den Weg nach Europa machen, legt nahe, dass ein spürbarer wirtschaftlicher Aufschwung in Afrika auch zu größeren Migrationsbewegungen nach Europa führen würde.

 


 

  1. „Das Geschäftsmodell der Schlepper machen wir nur zunichte, wenn die EU in den Haupttransitstaaten in Nordafrika wie etwa Libyen zentrale Einrichtungen aufbauen darf, in die alle aufgegriffenen Bootsflüchtlinge zurückgebracht werden. Dort würden dann EU-Vertreter entscheiden, wer bedürftig ist und nach Europa weiterreisen darf und wer nicht.“

Thomas De Maizière, Bundesinnenminister, FOCUS, 16.07.2016, verfügbar durch das Bundesministerium des Inneren

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Kommentiert von Dr. Constantin Hruschka

Neben der Frage, welches Geschäftsmodell welcher Schlepper durch eine solche Maßnahme „zunichte“ gemacht würde, ist ein solcher Vorschlag gleichzeitig unrealistisch und rechtswidrig.

 

Zum „Geschäftsmodell der Schlepper“:

Im MEDMIG-Projekt, dass sich mit der Migration über das Mittelmeer befasst hat, haben Forschende nachgewiesen, dass der Profit der Schlepper angestiegen ist. Durch die bereits jetzt stattfindenden verstärkten Ausreiseverhinderungsmaßnahmen in Libyen und Tunesien können Schlepper höhere Preise von Personen verlangen, die das Mittelmeer überqueren wollen. Zudem haben sich Ausbeutung und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen verstärkt.

 

Zur Umsetzbarkeit von Aufnahmelagern außerhalb der EU:

Schon 2003/2004 haben der damalige britische Premierminister Tony Blair wie auch der damalige deutsche Innenminister Otto Schily Aufnahmelager in Nordafrika als „Lösung“ vorgeschlagen. Alleine die Frage, warum ein nordafrikanisches Land auf seinem Territorium ein solches Aufnahmelager zulassen sollte, ist zumindest ungeklärt. Die Konsequenz eines solchen Lagers wäre aber, dass die Personen, die nicht in Europa aufgenommen werden, entweder direkt in ihre Herkunftsländer zurückgeführt oder in dem jeweiligen Standortland des Lagers quasi „auf die Straße“ gesetzt würden. Weder ist die Durchführung von Abschiebungen durch die EU in Herkunftsländer von Nordafrika aus realistisch, noch wäre es absehbar, dass dort abgelehnte Personen nicht wieder versuchen würden, nach Europa zu kommen, wenn dies ihr Ziel war. Voraussetzung für ein solches Modell wäre also eine lückenlose Grenzkontrolle auf der zentralen Mittelmeerroute. Diese ist – wie jede andere lückenlose Grenzkontrolle – schlicht illusorisch und nicht umsetzbar.

 

Zur Rechtswidrigkeit des Modells von außereuropäischen Aufnahmelagern:

Schon ein Bericht der EU-Kommission aus dem Jahr 2003 setzt sich mit diesem Modell auseinander und konstatiert (S. 6):

„[…] als erstes wäre zu prüfen, ob diese Zentren bzw. regionalen Schutzgebiete oder -zonen mit dem EU-Recht, nationalen Rechtsvorschriften, den Rechtsvorschriften der betreffenden Aufnahmeländer und der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sind. Des Weiteren wäre zu klären, welche Verfahrensregeln (EU- oder nationale Rechtsvorschriften) für solche Zentren oder Zonen gelten sollten.“

Im Folgenden werden zentrale menschenrechtliche Grenzen exemplarisch aufgezeigt: Im Jahr 2012 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Hirsi Jamaa u.a., der von Italien nach Libyen zurückgewiesene eritreische und somalische Staatsangehörige betraf, festgestellt, dass eine Rückweisung in ein Drittland ohne Zugang zu einem vollen Asylverfahren (inklusive mindestens einer Gerichtsinstanz) rechtwidrig ist. Es wäre also, wenn „alle aufgegriffenen Bootsflüchtlinge“ dorthin gebracht werden sollen, der Zugang zu einem vollen – den europäischen Standards entsprechenden – Asylverfahren in Aufnahmelagern in Nordafrika erforderlich. Die Lager müssten wohl auch geschlossen sein, um überhaupt ihren Zweck erfüllen zu können. Eine Inhaftierung allein zur Durchführung eines Asylverfahrens ist aber rechtswidrig, wie bspw. die entsprechenden Richtlinien von UNHCR zur Inhaftierung von Asylsuchenden darlegen. Zudem wären nationale Rechtsvorschriften, die wie etwa § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz in Einklang mit dem EU-Recht weitergehenden Schutz „aus humanitären und familiären Ermessensgründen“ (vgl. Erwägungsgrund 15 der Qualifikationsrichtlinie) gewähren, in solchen Zentren wohl ausgehebelt. Dies ruft ein Problem mit dem übergeordneten Gleichbehandlungsgrundsatz, der bspw. in Art. 3 Grundgesetz und Art. 20 der Grundrechtecharta der EU festgeschrieben ist, hervor. Und als wichtigster Punkt: Auch in diesen Lagern abgelehnte Personen haben sowohl das Recht auf Ausreise, das völkerrechtlich umfassend garantiert ist, als auch das Recht, aus Seenot gerettet zu werden, wenn sie trotzdem versuchen, nach Europa zu kommen. Sie dürfen auch nicht einfach an einem unsicheren Ort ausgesetzt werden, womit das Geschäftsmodell der Schlepper, das der Vorschlag vorgibt, zunichte machen zu wollen, wohl eher befördert würde.

 


 

Redaktion:Dr. Ulrike Krause

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